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   BGH, 18.11.1983 - NotZ 12/83   

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https://dejure.org/1983,2211
BGH, 18.11.1983 - NotZ 12/83 (https://dejure.org/1983,2211)
BGH, Entscheidung vom 18.11.1983 - NotZ 12/83 (https://dejure.org/1983,2211)
BGH, Entscheidung vom 18. November 1983 - NotZ 12/83 (https://dejure.org/1983,2211)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung - Wehrdienstzeit - Notaranwärterdienstzeit - Bewerbung von mehreren Notassessoren - Nurnotarstelle - Bescheid der Landesjustizverwaltung - Antrag auf gerichtliche Entscheidung - Sachzusammenhang

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 399
  • DNotZ 1984, 435 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81

    Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienst bei Notarbewerbern

    Auszug aus BGH, 18.11.1983 - NotZ 12/83
    Zur Anrechnung von Wehrdienstzeiten als Notaranwärterdienstzeit, wenn sich mehrere "gediente" Notarassessoren um dieselbe Nurnotarstelle bewerben (Ergänzung zu BGHZ 81, 66).

    Denn mit dem danach noch in Betracht kommenden Übergang zur Feststellungsklage (vgl. BGHZ 69, 224, 235 [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]; 81, 66, 68) könnte die Ernennung des Antragstellers nicht rückgängig gemacht werden.

    Anrechnungsfähige Wehr- oder Ersatzdienstzeiten können in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ASG - Neufassung vom 14. April 1980 BGBl I 426) wie Anwärterdienstzeiten berücksichtigt werden (BGH, Beschl. vom 22. Juni 1981 - NotZ 3/81 = BGHZ 81, 66, 70 f. = DNotZ 1982, 128).

    Der Zweck dieses Verfahrens mag die Annahme des Antragsgegners nahelegen, es nur im Verhältnis eines "gedienten" Bewerbers zu "Ungedienten" anzuwenden (vgl. BGHZ 69, 224 f. [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]; 81, 66 f.), also nicht auch in einem Fall, in dem - so wie hier - die miteinander konkurrierenden Bewerber (der Antragsteller und die Beteiligten) Wehrdienst geleistet haben.

    Unabhängig davon kann gerade die hypothetischkonkrete Betrachtungsweise nach dem Auswahlverfahren des Antragsgegners dazu führen, daß der Grundwehrdienst dem einen Bewerber in vollem Umfang zugute kommt, während er sich bei einem anderen nicht im gleichen Maße zu dessen Gunsten auswirkt (vgl. BGHZ 81, 66 f.).

    Daß der Antragsgegner bei der Berücksichtigung wehrdienstbedingter Nachteile nicht strikt an eine bestimmte Auslegung des Arbeitsplatzschutzgesetzes gebunden ist, sondern einen Ermessensspielraum hat, hat der Senat schon im Zusammenhang mit der Billigung der hypothetisch-konkreten Anrechnungsmethode ausgeführt (BGHZ 81, 66, 71).

    Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner nach der bisherigen, sein Ermessen bindenden (vgl. BGHZ 81, 66, 71) Verwaltungsübung den Wehrdienst des Antragstellers bei der Berechnung der Anwärterzeit nicht berücksichtigt hat.

  • BGH, 13.06.1977 - NotZ 3/77

    Anrechnung von Wehr- oder Ersatzdienst bei Notarbewerbern

    Auszug aus BGH, 18.11.1983 - NotZ 12/83
    Denn mit dem danach noch in Betracht kommenden Übergang zur Feststellungsklage (vgl. BGHZ 69, 224, 235 [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]; 81, 66, 68) könnte die Ernennung des Antragstellers nicht rückgängig gemacht werden.

    Der Zweck dieses Verfahrens mag die Annahme des Antragsgegners nahelegen, es nur im Verhältnis eines "gedienten" Bewerbers zu "Ungedienten" anzuwenden (vgl. BGHZ 69, 224 f. [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]; 81, 66 f.), also nicht auch in einem Fall, in dem - so wie hier - die miteinander konkurrierenden Bewerber (der Antragsteller und die Beteiligten) Wehrdienst geleistet haben.

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 9/82

    Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notar - Nichteinhaltung von Wartezeiten

    Auszug aus BGH, 18.11.1983 - NotZ 12/83
    Nach den §§ 20 Abs. 1, 29 Abs. 4 FGG stehen die Beschwerde und die weitere Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung des Gerichts erster Instanz (§ 19 FGG) oder die Entscheidung des Beschwerdegerichts (§ 27 FGG) beeinträchtigt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 9/82 = DNotZ 1983, 506).

    Die Annahme einer Beschwerdebefugnis der Beteiligten widerspricht nicht den Ausführungen, die der Senat im Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 9/82 (DNotZ 1983, 506) zur beamtenrechtlichen "Konkurrentenklage" gemacht hat.

  • BGH, 20.04.2009 - NotZ 21/08

    Berücksichtigung der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung im

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats steht gemäß § 20 Abs. 1, § 29 Abs. 4 FGG i.V. mit § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO und § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 BRAO die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die Entscheidung des Notarsenats des Oberlandesgerichts beeinträchtigt ist (Senat , Beschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 9/82 -DNotZ 1983, 506, 507; vom 18. November 1983 - NotZ 12/83 - DNotZ 1984, 435, 437; vom 28. November 2005 - NotZ 26/05 - DNotZ 2006, 228 f.; vom 17. November 2008 - NotZ 8/08 - ZNotP 2009, 28 Rn. 5; vgl. auch Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 6. Aufl. 2008 § 111 Rn. 167).
  • BGH, 17.11.2008 - NotZ 8/08

    Beschwerdebefugnis der Notarkammer gegen die Aufhebung einer an einen

    a) Gemäß § 20 Abs. 1, § 29 Abs. 4 FGG i.V.m. § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO und § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 BRAO steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die Entscheidung des Notarsenats des Oberlandesgerichts beeinträchtigt ist (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 9/82 - DNotZ 1983, 506, 507; vom 18. November 1983 - NotZ 12/83 - DNotZ 1984, 435, 437; vom 28. November 2005 - NotZ 26/05 - NJW-RR 2006, 706; vgl. auch Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl. 2008, § 111 Rn. 167).
  • BGH, 17.11.2008 - NotZ 7/08

    Beschwerdebefugnis der Notarkammer gegen die Aufhebung einer an einen

    a) Gemäß § 20 Abs. 1, § 29 Abs. 4 FGG i.V.m. § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO und § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 BRAO steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die Entscheidung des Notarsenats des Oberlandesgerichts beeinträchtigt ist (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 9/82 - DNotZ 1983, 506, 507; vom 18. November 1983 - NotZ 12/83 - DNotZ 1984, 435, 437; vom 28. November 2005 - NotZ 26/05 - NJW-RR 2006, 706; vgl. auch Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl. 2008, § 111 Rn. 167).
  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 13/92

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Anwendbares Zulassungsrecht im Fall des Fehlens

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1981 - NotZ 3/81 = BGHZ 81, 66, 70; vom 10. August 1987 - NotZ 5/87 = BGHZ 102, 6, 10; vom 18. November 1983 - NotZ 12/83 = DNotZ 1984, 435, 438) hat die Landesjustizverwaltung bei der Entscheidung, wie sie die zu berücksichtigenden Dienstzeiten auf die Wartezeit anrechnen will, einen Ermessensspielraum (s. auch Senatsbeschluß v. 13. Juli 1992 - NotZ 4/91 -).
  • BGH, 12.11.1984 - NotZ 8/84

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Aus dem Senatsbeschluß vom 18. November 1983 - NotZ 12/83 = DNotZ 1984, 435, in dem es um die Beschwerdebefugnis eines erfolglosen Bewerbers in dem Verfahren eines Mitbewerbers geht, läßt sich nichts anderes herleiten.
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